Um es vorweg zu nehmen: Nein, Sie machen sich im unten stehenden Fall nicht strafbar!
Außerdem besteht die Chance, dass Sie um die Punkte und das Fahrverbot ebenfalls herumkommen!
In folgendem Fall erläutere ich Ihnen anhand eines kleinen Beispiels wie eine erfolgreiche Strafverteidigung durch unsere Kanzlei aussehen könnte.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor:
Sie überschritten mit Ihrem Pkw vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit und bekamen deshalb ein Bußgeld und ein Fahrverbot.
Nachdem Ihnen ein Anhörungsbogen zugesandt wurde, fanden Sie die Internetseite der Person x, welche die Möglichkeiten versprach, wegen Ordnungswidrigkeiten nicht bestraft zu werden.
Die Seite enthielt das Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie.“
Sie kontaktieren sodann die Person x und sprechen mit ihr ab, dass Sie x per E-Mail das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen lassen und 1.000 Euro auf ein Bankkonto in der Schweiz überweisen.
Später füllt x den Anhörungsbogen handschriftlich aus und gibt den Verstoß zu. Dabei erklärt er jedoch die (nicht existierende) Person y zu sein!
Das Landratsamt erlässt daraufhin einen Bußgeldbescheid gegen y. Zugleich stellt es das Verfahren gegen Sie ein. Bis herauskommt, dass es die Person y gar nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Sie können deshalb – wie es Ihr Ziel war – wegen dem zu schnell Fahren endgültig nicht mehr bestraft werden.
Die Staatsanwaltschaft bekommt den Fall mit und erhebt Anklage gegen Sie, da diese der Meinung ist, dass Sie sich nicht so einfach aus dem Fahrverbot und den Punkten „freikaufen“ könnten.
Das Gericht sieht das genauso und verurteilt Sie wegen falscher Verdächtigung.
Danach beauftragen Sie die Kanzlei Feuerstein, wir gehen für Sie in Berufung und Sie werden schließlich freigesprochen!
Wie konnte es zu dem Freispruch kommen?
Durch effektive Strafverteidigung wie sie bei der Kanzlei Feurstein üblich ist.
Wir erklären dem Gericht und der Staatsanwaltschaft warum Sie freizusprechen sind:
1.
Die falsche Verdächtigung nach § 164 I StGB erfasst als Gegenstand der Falschverdächtigung nur eine „rechtswidrige Tat“.
Ordnungswidrigkeiten (wie das zu schnelle Autofahren) scheiden deshalb aus, weil sie gerade nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, sie sind eben „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.
Sie haben sich also nicht nach § 164 I StGB strafbar gemacht.
2.
Auch nach § 164 II StGB haben Sie sich nicht strafbar gemacht.
Zwar können Sie als Mittäter der Person x angesehen werden, weil diese auf dem Anhörungsbogen falsche Angaben gemacht hat und Sie das ja wollten, denn es kam Ihnen gerade darauf an die Punkte und das Fahrverbot zu umgehen.
Jedoch hat sich die Person x nicht nach § 164 II StGB strafbar gemacht.
Sie können deshalb nicht Mittäter von etwas sein, das gar nicht strafbar ist!
Aber warum hat sich die Person x nicht strafbar gemacht?
X hat auf dem Anhörungsbogen nicht „einen anderen“ dem zu schnell Fahren bezichtigt.
Er hat lediglich erklärt die fiktive Person y sei zu schnell gefahren.
Eine fiktive Person ist aber dem Gesetz nach nicht „eine andere Person“.
Solche sind nur reale Personen.
Somit hat sich x nicht strafbar gemacht.
Deshalb können Sie auch nicht Mittäter sein.
Sie haben sich also ebenfalls nicht strafbar gemacht!
3.
Zwar macht sich gem. § 145 d II Nr. 1 StGB auch derjenige strafbar, der eine Behörde über den Beteiligten einer Tat zu täuschen versucht.
Jedoch gilt auch hier wieder: Strafbarkeit kann nur vorliegen, wenn es um eine Straftat geht.
Das zu schnelle Fahren ist jedoch nur einer Ordnungswidrigkeit.
Sie haben Sie somit nicht gem. § 145 d II Nr. 1 StGB strafbar gemacht!
4.
Aus selbigem Grund haben Sie sich auch nicht wegen Strafvereitelung nach § 258 I StGB strafbar gemacht.
5.
Nun könnte man meinen Sie hätten sich wegen Betruges strafbar gemacht, immerhin haben Sie ja die Geldstrafe für das zu schnelle Fahren nicht zahlen müssen.
Aber auch deswegen können Sie nicht bestraft werden.
Bußgelder werden nämlich nicht über das Vermögensstrafrecht geschützt, denn Bußgelder dienen nicht dazu dass der Staat Geld einnimmt.
Bußgelder für zu schnelles Fahren sollen Sie lediglich „erziehen“ dass sie in Zukunft langsamer Auto fahren.
Zahlen Sie das Bußgeld aber nicht, so entsteht dem Staat kein finanzieller Schaden, denn das Bußgeld dient ja gerade nicht dazu dass der Staat Geld einnimmt.
Sie haben sich also nicht wegen Betruges strafbar gemacht.
Ergebnis:
Sie bleiben nach jetziger Gesetzeslage und jetziger Rechtsprechung somit gänzlich straflos!
Natürlich ist jeder Fall im Detail unterschiedlich und erfordert eine genaue Prüfung der Strafbarkeit.
Sie sehen aber: es gibt viele Ansatzpunkte einer erfolgversprechenden Strafverteidigung!
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein, wenn Sie strafrechtliche Hilfe benötigen!
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