Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Der Vorwurf lautet Betrug gem. § 263 StGB, Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB oder falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB?
Leider sind Sie damit nicht allein.
Im Rahmen des Corona Lockdowns hat der Staat Unternehmern diverse Hilfen zur Verfügung gestellt, wobei die Beantragung dieser Hilfen oftmals sehr einfach war.
Diese Corona-Soforthilfen konnten online und ohne großen Aufwand beantragt werden. Der Staat zahlte oftmals den Antragsstellern direkt die beantragte Hilfe aus, ohne eine fundierte Prüfung des jeweiligen Falles durchzuführen.
Dies hatte zur Folge, dass auch Nichtberechtigte Corona-Soforthilfen beantragt haben; z.B. weil sich diese irrtümlich für berechtigt gehalten hatten. Die Corona-Soforthilfen wurden in der Folge auch an Nichtberechtige ausbezahlt.
Macht der Antragssteller jedoch (unabsichtlich) falsche Angaben bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe, so hat dies nicht nur zur Folge, dass er die erhaltene Corona-Soforthilfe inklusive Zinsen zurückzahlen muss; gegen die Antragsteller wird gegebenenfalls auch ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gem. § 263 StGB, Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB oder falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB eingeleitet.
Im Strafgesetzbuch regeln die § 263 den Betrug und § 264 den Subventionsbetrug. Demnach kann der Tatbestand dann erfüllt sein, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zu der Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die jedoch bei Angabe der richtigen Tatsachen kein Anspruch bestanden hätte.
Die Corona-Soforthilfe Maßnahmen sind Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB.
Damit Subventionen wie die Corona-Soforthilfe gewährt werden, müssen grundsätzlich Angaben in den jeweiligen Anträgen abgegeben werden, die die Bedürftigkeit für die Subventionen aufzeigen und bestätigen. Täuscht der Antragssteller jedoch bewusst über die Anspruchsvoraussetzungen vor, liegt ein tatbestandsmäßiger Subventionsbetrug vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die getätigten falschen Angaben gegenüber des Subventionsgebers ggf. bereits den Tatbestand des Subventionsbetrugs vollenden.
Anders als beim Betrug gem. § 263 StGB ist keine Vermögensverfügung oder ein Vermögensschaden beim Subventionsgeber nötig. Dies hat zur Folge, dass auch ein Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB in der Regel ausgeschlossen ist.
Subventionsbetrug wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft; im besonders schweren Fall sogar mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein rät Ihnen daher:
Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein entwickelt gerne mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Commentaires